Satzung

Ein Verein zur Förderung des Feuerwehrgedankens

§ 1

Name, Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein St. Florian Bornheim“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim

§ 2

Geschäftsjahr

(1)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3

Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4)     Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a)  durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde,

b)  durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,

c)  Betreuung der Reserve- und Altersgruppe,

d)  durch Betreuung der Jugendfeuerwehr,

e)  durch Öffentlichkeitsarbeit.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4

Mitglieder des Vereins

(1)     Dem Verein sollten angehören:

a)   Feuerwehrleute und deren Angehörige

b)   Mitglieder der Altersabteilung

c)    Ehrenmitglieder

d)    Mitglieder der Jugendfeuerwehr

e)    Freunde und Förderer der Feuerwehr

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(2)      Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.

(3)      Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet:

a)   mit dem Tod des Mitgliedes,

b)   durch freiwilligen Austritt,

c)   durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)   durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

(1)      Von den Mitgliedern die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Organe des Vereins

(1)      geschäftsführender Vorstand,

(2)      Gesamtvorstand,

(3)      Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 9

Der Vorstand

(1)      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

–          dem Vorsitzenden,

–          dem stellvertretenden Vorsitzenden,

–          dem Schatzmeister und

–          dem Schriftführer.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

(3)      Der Gesamtvorstand besteht aus:

–          dem Vorsitzenden,

–          dem stellvertretenden Vorsitzenden,

–          dem Schatzmeister,

–          dem Schriftführer,

–          dem Jugendfeuerwehrwart und

–          bis zu vier Beisitzern.

§ 10

Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)   Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)   Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,

e)   Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.

§ 11

Amtsdauer des Vorstandes

(1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorsitzender ist kraft seines Amtes der Wehrführer soweit er bereit ist, das Amt zu übernehmen.

(2)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12

Beschlussfassung des Vorstandes

(1)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. In der Regel sollte die Einladung schriftlich und eine Woche vorher erfolgen. der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(2)      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3)      Für den Gesamtvorstand gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.

§ 13

Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Presseorgan „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach“

(3)      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)      Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Die §§ 13, 14 und 15 gelten dann ebenfalls.

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

a)   Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b)   die Wahl der Mitglieder des Vorstands (außer evtl. den Vorsitzenden),

c)   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)   die Genehmigung des Jahresberichts,

e)   die Entlastung des Vorstandes,

f)    die Wahl von zwei Kassenprüfern, die jährlich zu wählen sind,

g)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h)   Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

i)    Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

j)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15

Verfahrensordnung für die Mitglieder

(1)      Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2)      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(4)      Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

(5)      Für Wahlen gilt folgendes:

(6)      Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(7)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied –auch ein Ehrenmitglied- Stimmrecht.

(8)      Wählbar in die Vorstandschaft sind Mitglieder ab 18 Jahren.

§ 16

Auflösung

(1)      Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegeben Stimmen die Auflösung beschließen.

(2)      Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.

(3)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinde Bornheim dies es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der FFW Bornheim zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten

(1)      Diese Satzung wurde am 16.10.1990 errichtet.

(2)      Bornheim den 17.10.1990

Satzungsänderungern: 

29.10.1990      §11 Absatz 1   und   § 14 Absatz b

14.11.1997      §11 Absatz 1

05.11.2013      §4 Punkt 3)    und   § 9 Absatz 2

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